ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Nexus Combat Club GbR

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Mitgliedschaftsverträge, den Erwerb von Punktekarten (10er-Karten), die Nutzung der Trainingseinrichtungen sowie den Kauf von Waren (z. B. Getränke, Snacks, Teamkleidung und Equipment) des Nexus Combat Club GbR, vertreten durch die Gesellschafter Thomas Heber und Michael Nickel (nachfolgend „Club“ genannt).

(2) Vertragspartner ist die Nexus Combat Club GbR und die im jeweiligen Vertrag namentlich bezeichnete Person. Bei Warenkäufen ist dies die kaufende Person. Eine ordentliche Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Für Punktekarten gelten ergänzend die Regelungen in § 4.

(3) Bei Mitgliedschaften für Jugendliche unter 18 Jahren muss der Vertrag durch eine hierzu berechtigte gesetzliche Vertretung abgeschlossen werden, soweit der Jugendliche den Vertrag nicht selbst wirksam schließen kann. In diesem Fall ist die gesetzliche Vertretung Vertragspartner und für die vereinbarten Zahlungen verantwortlich. Der Jugendliche ist die Person, die am Training teilnimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsbeginn und Nutzung vor Vertragsbeginn

(1) Ein Mitgliedschaftsvertrag kann vor Ort in Papierform oder online über die Website des Clubs abgeschlossen werden. Bei einem Online-Abschluss gibt das Mitglied bzw. die vertretungsberechtigte Person durch Absenden der Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Club zustande. Eine automatische Bestellbestätigung dokumentiert zunächst den Eingang der Bestellung, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich die Annahme erklärt.

(2) Der vereinbarte Vertragsbeginn ist der im Mitgliedschaftsvertrag oder im Online-Bestellprozess ausdrücklich angegebene 1. oder 15. eines Kalendermonats. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit diesem vereinbarten Datum.

(3) Eine Nutzung der Trainingseinrichtungen vor dem offiziellen Vertragsbeginn ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Clubs möglich. Ab dem ersten Training gelten die Haus- und Hygieneordnung sowie die für die sichere Teilnahme maßgeblichen Regeln.

(4) Die Teilnahme am Training setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die erforderlichen Vertrags- und Zahlungsvereinbarungen sowie bei Zahlungen per SEPA-Lastschrift ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat.

§ 3 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Die Mitgliedschaft wird mit der im Mitgliedschaftsvertrag vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Angeboten werden insbesondere ein Jahres-Abo mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten sowie ein Flex-Abo.

(2) Bei einem Jahres-Abo mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten kann der Vertrag zum Ende der Erstlaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Nach der Verlängerung kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(3) Beim Flex-Abo beträgt die vereinbarte Mindestlaufzeit einen Monat. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist, verlängert sich das Abonnement jeweils um einen weiteren Abrechnungsmonat. Es kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums gekündigt werden.

(4) Die Kündigung kann in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail oder über ein vom Club bereitgestelltes Mitgliederportal. Gesetzliche Anforderungen an die Kündigung und gegebenenfalls bestehende weitergehende Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(5) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 4 Punktekarten (10er-Karten) und Warenverkauf

(1) Punktekarten berechtigen zur Teilnahme an der auf der jeweiligen Karte ausgewiesenen Anzahl von Trainingseinheiten. Soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche des Käufers bleibt ausgeschlossen.

(2) Punktekarten sind übertragbar, sofern auf der Karte keine wirksam vereinbarte persönliche Bindung angegeben ist. Personen, die eine übertragene Karte nutzen, müssen sich vor Trainingsbeginn namentlich registrieren und die Haus- und Hygieneordnung beachten.

(3) Beim Kauf von Waren kommt ein eigenständiger Kaufvertrag zustande. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Clubs, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich wirksam vereinbart werden kann.

(4) Ein freiwilliges Umtauschrecht für unbeschädigte Textilien und Equipment gewährt der Club innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf gegen Vorlage eines Kaufnachweises, sofern die Ware ungetragen, ungewaschen und originalverpackt ist. Ausgenommen sind geöffnete Lebensmittel und Hygieneartikel sowie andere Waren, bei denen ein Umtausch aus hygienischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, SEPA-Lastschrift, Zahlungsdienstleister und Zahlungsverzug

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die vereinbarte Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Mitgliedschaftsvertrag bzw. der bei Online-Abschluss gewählten Mitgliedschaft.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden monatlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen. Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss vereinbarte Vertragsbeginn:

  • Bei einem Vertragsbeginn am 1. eines Monats erfolgt der reguläre monatliche Einzug am 1. eines Monats.
  • Bei einem Vertragsbeginn am 15. eines Monats erfolgt der reguläre monatliche Einzug am 15. eines Monats.

Der konkrete erste Einzugstermin und gegebenenfalls abweichende Vereinbarungen werden im Bestellprozess oder im Mitgliedschaftsvertrag ausgewiesen. Fällt ein Einzugstermin auf einen Bankfeiertag oder einen Tag, an dem keine Bankverarbeitung erfolgt, kann die Belastung entsprechend den gesetzlichen und banküblichen Regeln am nächsten Bankarbeitstag erfolgen.

(3) Voraussetzung für den Einzug per SEPA-Lastschrift ist ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat. Die zahlende Person muss zur Erteilung des Mandats für das angegebene Konto berechtigt sein. Der Club informiert über bevorstehende Lastschriften im Rahmen der geltenden SEPA-Regeln. Soweit keine abweichende Frist wirksam vereinbart wurde, erfolgt die Vorabinformation grundsätzlich mindestens 14 Kalendertage vor dem Einzug; eine kürzere Frist kann vereinbart werden.

(4) Bei Online-Zahlungen kann der Club den Zahlungsdienstleister Stripe einsetzen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die von Stripe bereitgestellten Zahlungsdienste und nach den für die jeweilige Zahlungsmethode geltenden Bedingungen. Hierzu können die zur Zahlungsabwicklung erforderlichen Zahlungs- und Transaktionsdaten an Stripe übermittelt werden. Nähere Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den beteiligten Empfängern und zu den jeweiligen Verantwortlichkeiten enthält die Datenschutzerklärung des Clubs sowie gegebenenfalls die Datenschutzinformation von Stripe.

(5) Eine über Stripe eingerichtete wiederkehrende Zahlung dient der Abwicklung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft und ihre Laufzeit richten sich weiterhin nach dem Mitgliedschaftsvertrag. Die Beendigung einer Zahlungsvereinbarung oder der Widerruf eines SEPA-Mandats ersetzt nicht die Kündigung des Mitgliedschaftsvertrags.

(6) Kann eine Lastschrift aus Gründen nicht ausgeführt werden, die das Mitglied zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Kontodeckung oder falscher Kontodaten, hat das Mitglied die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten zu ersetzen, soweit es diese rechtlich zu tragen hat. Eine zusätzliche Bearbeitungspauschale wird nur erhoben, soweit sie rechtlich zulässig ist und dem Mitglied der Nachweis gestattet wird, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Gerät das Mitglied mit Zahlungen in Verzug, kann der Club die gesetzlichen Verzugsfolgen geltend machen. Bei einem erheblichen Zahlungsrückstand kann der Club den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aus wichtigem Grund kündigen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bereits geleistete Zahlungen und ersparte Aufwendungen sind dabei zu berücksichtigen.

(8) Bei erheblichem Zahlungsrückstand kann der Club nach vorheriger Prüfung des Einzelfalls und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die Teilnahme am Training vorübergehend verweigern, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(9) Der Club kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ein Mitglied schwerwiegend oder wiederholt gegen die Haus- und Hygieneordnung verstößt, andere Personen bedroht oder diskriminiert oder die Sicherheit im Trainingsbetrieb erheblich gefährdet. Soweit erforderlich und zumutbar, geht der Kündigung eine Abmahnung voraus. Bei besonders schwerwiegenden Vorfällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

§ 6 Ruhezeiten und Vertragspausen

(1) Eine Vertragspause kann auf Antrag bei nachgewiesener Verhinderung, insbesondere bei Krankheit oder Verletzung, Schwangerschaft oder einer beruflich bedingten Abwesenheit von mehr als vier Wochen, vereinbart werden. Der Club kann einen geeigneten Nachweis verlangen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei medizinischen Nachweisen soll grundsätzlich keine Diagnose verlangt werden, wenn eine Bescheinigung über die fehlende Trainingsfähigkeit ausreicht.

(2) Der Antrag soll mindestens 14 Tage vor Beginn des gewünschten Pausenzeitraums in Textform eingereicht werden. In begründeten Fällen kann der Club einer kürzeren Frist zustimmen.

(3) Eine Vertragspause und ihre Auswirkungen auf Beitragspflicht und Vertragslaufzeit werden zwischen dem Club und dem Mitglied vereinbart. Soweit während einer vereinbarten Pause keine Beiträge geschuldet werden, kann die Vertragslaufzeit entsprechend verlängert werden, sofern dies wirksam vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 7 Trainingsbetrieb, Kursangebot und Schließzeiten

(1) Der Club stellt ein wechselndes Kursangebot bereit. Ein Anspruch auf Training durch bestimmte Trainer oder auf die Durchführung einzelner Kurse zu exakt bestimmten Uhrzeiten besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen des Trainingsplans sind zulässig, soweit sie für das Mitglied zumutbar sind und der vertraglich geschuldete Leistungsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt.

(2) Der Club kann an gesetzlichen Feiertagen sowie während angekündigter Betriebsferien schließen. Geplante Betriebsferien sollen insgesamt drei Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreiten und werden nach Möglichkeit an den Schulferien in Nordrhein-Westfalen ausgerichtet.

(3) Kurzzeitige Schließungen für notwendige Instandhaltungs-, Renovierungs-, Umbau- oder Reinigungsarbeiten sind im erforderlichen Umfang zulässig. Der Club bemüht sich, Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten.

(4) Geplante Schließzeiten werden nach Möglichkeit mindestens vier Wochen im Voraus durch Aushang, auf der Website oder in Textform bekannt gegeben. Gesetzliche Ansprüche des Mitglieds, insbesondere bei einer erheblichen Beeinträchtigung oder einem Ausfall der geschuldeten Leistungen, bleiben unberührt. Eine pauschale Einschränkung gesetzlicher Minderungs-, Erstattungs- oder sonstiger Ansprüche wird nicht vereinbart.

§ 8 Gesundheit, Sporttauglichkeit und Haftung

(1) Das Mitglied bzw. der jeweilige Trainingsteilnehmer muss gesundheitlich in der Lage sein, am vereinbarten Training teilzunehmen. Dies umfasst je nach Kurs auch Kampfsportarten mit Körperkontakt, Sparring, Vollkontakt und Bodenkampf. Gesundheitliche Einschränkungen, akute Verletzungen oder ansteckende Erkrankungen, die für eine sichere Teilnahme relevant sind, sind dem Trainer vor Trainingsbeginn mitzuteilen.

(2) Der Club kann die Teilnahme an einer Trainingseinheit verweigern oder einschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Teilnahme die betroffene Person oder andere Personen gefährden könnte.

(3) Der Club haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Clubs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Club nach den gesetzlichen Vorschriften, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.

(5) Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände oder Bargeld haftet der Club nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung ist nicht ausgeschlossen, soweit der Club hierfür gesetzlich einzustehen hat. Spinde dienen der Aufbewahrung; der Club empfiehlt, keine unnötigen Wertgegenstände mitzubringen.

§ 9 Hygiene, Schutzausrüstung und Hausrecht

(1) Im Club gilt die Haus- und Hygieneordnung in ihrer jeweils wirksam einbezogenen Fassung. Die Mattenfläche darf ausschließlich barfuß oder mit sauberen, speziell dafür vorgesehenen Ringer- bzw. Boxschuhen betreten werden. Außerhalb der Mattenfläche, insbesondere in sanitären Anlagen und Fluren, sind geeignete Slipper, Badelatschen oder Straßenschuhe zu tragen.

(2) Die Trainingskleidung muss sauber sein. Finger- und Fußnägel sind kurz und sauber zu halten. Schmuck und andere Gegenstände, die ein Verletzungsrisiko darstellen, müssen vor dem Training abgelegt oder so gesichert werden, dass keine Gefahr entsteht.

(3) Für Sparring, MMA und Kickboxen ist die vom Trainer vorgeschriebene Schutzausrüstung zu verwenden. Dazu können insbesondere Zahnschutz, Tiefschutz, Schienbeinschützer und geeignete Boxhandschuhe gehören. Bei fehlender oder ungeeigneter Ausrüstung kann der Trainer die Teilnahme an der betreffenden Einheit verweigern.

(4) Den berechtigten Anweisungen der Trainer und der Clubleitung ist Folge zu leisten. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen Sicherheits- oder Hygieneregeln kann der Club ein Hausverbot aussprechen und gegebenenfalls den Mitgliedschaftsvertrag nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 kündigen.

§ 10 Datenschutz und Schlussbestimmungen

(1) Der Club verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze. Die Einzelheiten, insbesondere Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Empfänger, Speicherdauer und Rechte betroffener Personen, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Clubs.

(2) Bei Online-Vertragsschlüssen werden die erforderlichen Vertrags- und Bestelldaten verarbeitet. Soweit Stripe oder andere Dienstleister zur Zahlungsabwicklung, Mitgliederverwaltung oder Bereitstellung der Website eingesetzt werden, erfolgt die Verarbeitung nach Maßgabe der Datenschutzerklärung und der jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit diese unabhängig von der unwirksamen Bestimmung bestehen können.

(5) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Mitgliedschaftsvertrags bedürfen einer dokumentierbaren Vereinbarung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.


Nexus Combat Club GbR
Vertreten durch Thomas Heber und Michael Nickel
Bessemerstraße 8, 59229 Ahlen
E-Mail: nexuscombatclub@gmail.com